Allgemeine Geschäftsbedingungen der RedAnts CarSystems GmbH

1.     Allgemeines und Geltungsbereich

1.1. Die RedAnts GmbH (nachfolgend „RedAnts GmbH“ genannt) erbringt Diensteistungen in der Qualitätssicherung für ihre Kunden aus der Industrie (nachfolgend „Besteller“ genannt). Sämtliche Werk-, Liefer- oder Dienstleistungen (nachfolgend zusammen auch „Leistungen“ genannt) und Angebote der RedAnts GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt).

1.2.  Der Geltung etwaiger von diesen AGB abweichender oder widersprechender Bedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Solche Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, die RedAnts GmbH hat ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.3.  Diese AGB gelten nur für den Rechtsverkehr mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1.4.  Die RedAnts GmbH und der Besteller vereinbaren, dass diese AGB nicht nur für das erste Geschäft zwischen ihnen Geltung haben. Die Anwendung dieser AGB für alle weiteren Geschäfte wird hiermit ausdrücklich vereinbart.

1.5.  Nebenabreden, Zusicherungen sowie Änderungen der Verträge, insbesondere einseitige Erklärungen, bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.

 

2. Angebote, Angebotsunterlagen und Vertragsschluss, Leistungsumfang

2.1.  Angebote der RedAnts GmbH oder Kostenvoranschläge sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern die RedAnts GmbH diese nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet hat.

2.2.  Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn die RedAnts GmbH einen Auftrag des Bestellers, der telefonisch, per E-Mail oder schriftlich erfolgt, durch eine schriftliche Auftragsbestätigung (auch E-Mail oder Telefax), eine andere ausdrückliche Bestätigung oder durch tatsächliche Ausführung der Leistung auf Grundlage dieser AGB annimmt.

2.3. Auf Anfrage der RedAnts GmbH ist der Besteller verpflichtet, zu Beweiszwecken die übermittelte Auftragsbestätigung mit der abgestimmten Leistungsbeschreibung noch einmal durch eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.

2.4.  Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung in der Auftragsbestätigung. Er wird aufgrund der Angaben und Vorgaben des Bestellers definiert und präzisiert.

2.5.   Der Leistungsumfang kann folgende Leistungsbausteine beinhalten, die sämtlich oder auch einzeln beauftragt werden können:

  • Sortierarbeiten, Prüfarbeiten und Fehlersuche bei zur Verfügung gestellten Teilen auf Basis der vom Besteller festgelegten und dokumentierten Qualitätsanforderungen als Dienstleistung

(Prüfung kann als Funktionsprüfung, Sichtprüfung oder messende Prüfung bzw. Vollprüfung oder Stichprobenprüfung beauftragt werden.)

  • Nachbearbeitungen (rework) an fehlerhaften Teilen (z. B. Label kleben) als Werkleistung, um die vom Besteller festgelegten und dokumentierten Qualitätsanforderungen zu erfüllen
  • Beschaffung von benötigten Werkzeugen als Werkleistung
  • im Einzelfall definierte Leistungen entweder als Dienst- oder Werkleistung.

2.6.   Ergeben sich während der Ausführung eines Auftrages Änderungen oder Erweiterungen des festgelegten Leistungsumfangs oder sollen weitere Leistungsbausteine beauftragt werden, sind diese vorab zusätzlich und schriftlich (auch per E-Mail oder Telefax) zu vereinbaren.

 

3. Vertragsdurchführung

3.1.   Die RedAnts GmbH führt die übernommenen Leistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und mittels qualifizierter Fachkräfte aus. Die Aufsicht und Weisungsbefugnis gegenüber Mitarbeitern der RedAnts GmbH liegen allein bei dieser.

3.2.   Die RedAnts GmbH kann von ihr geschuldete Leistungen durch Dritte erbringen lassen. Die Dritten sind dabei an die von der RedAnts GmbH gegenüber dem Besteller eingegangenen Verpflichtungen gebunden.

 

4. Pflichten und Mitwirkungshandlungen des Bestellers 

 4.1.   Der Besteller stellt der RedAnts GmbH alle für die Ausführung der vertragsgemäßen Leistungen benötigten Informationen, Unterlagen, Daten, Muster und Pläne rechtzeitig zum Beginn der Ausführung zur Verfügung, beschafft alle behördlichen oder sonstigen Genehmigungen bzw. Freigaben und erbringt alle sonst erforderlichen Mitwirkungshandlungen (z.B. Einweisungen). Der Besteller erteilt der RedAnts GmbH alle von ihr gewünschten und erforderlichen Auskünfte.

4.2.    Der Besteller hat zu gewährleisten, dass die zur Vertragsdurchführung beim Besteller erforderlichen Räume, Systeme und die Gegenstände bei Auftragsbeginn für die RedAnts GmbH bereit stehen und für die Mitarbeiter der RedAnts GmbH oder für die von dieser eingesetzten Erfüllungsgehilfen für die Dauer der Auftragsdurchführung zugänglich sind.

4.3.   Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass der Ausführungsort den allgemeinen und gegebenenfalls besonderen Sicherheitsvorschriften entspricht. Für den Fall, dass am Ausführungsort besondere behördliche Sicherheitsvorschriften oder andere Bestimmungen gelten, die für die Tätigkeiten der RedAnts GmbH vor Ort von Bedeutung sind, weist der Besteller die RedAnts GmbH hierauf rechtzeitig vor Beginn der Auftragsdurchführung hin und weist die Mitarbeiter der RedAnts GmbH oder deren Erfüllungsgehilfen entsprechend vor Ort ein.

4.4.     Der Besteller stellt für die Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen der RedAnts GmbH angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume, sanitäre Anlagen sowie besondere Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen kostenlos zur Verfügung.

 

5. Leistungszeit und höhere Gewalt

 5.1   Die Einhaltung der vereinbarten Fristen und Termine für Leistungen setzt voraus, dass der Besteller rechtzeitig alle von ihm, insbesondere gemäß Ziff. 3, zu erbringenden Mitwirkungshandlungen vornimmt. Kommt es aufgrund eines Versäumnisses des Bestellers zu Unterbrechungen oder Verzögerungen der Leistungserbringung, verlängern sich etwaig vereinbarte Leistungszeiträume und - termine um die Dauer der Verzögerung bzw. Unterbrechung.

5.2.   Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegende und von diesen nicht zu vertretende Ereignisse bzw. höhere Gewalt, z. B. Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, entbinden die RedAnts GmbH für deren Dauer von der Pflicht zur Leistung. Vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung; beim Eintritt der Störung wird der Besteller in angemessener Weise unterrichtet.

5.3.   Sollten Verzögerungen oder Unterbrechungen eintreten, die der Besteller zu vertreten hat, so hat er die Kosten für eventuelle Wartezeiten und zusätzliche An- und Abreisen sowie sonstige etwaig entstehende Mehrkosten zu tragen.

5.4.  Schadenersatzansprüche des Bestellers aufgrund des Verzuges der Lieferung oder Leistung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit die RedAnts GmbH in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer wesentlichen Vertragsverletzung zwingend haftet, insbesondere wenn bei größeren Verzögerungen der Vertragszweck gefährdet wird. Im Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer groben Fahrlässigkeit ist die Schadenersatzhaftung der RedAnts GmbH für Lieferverzug auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

5.5.   Der Besteller kann bei Verzögerung der Leistungszeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von der RedAnts GmbH zu vertreten ist. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der RedAnts GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Leistung besteht.

5.6.    Die RedAnts GmbH ist stets bemüht, vereinbarte Liefer-/Leistungserfüllungstermine fristgerecht zu erledigen. Wird RedAnts GmbH durch hoheitliche Maßnahmen und/oder Ereignisse anderer Art, die nicht von RedAnts GmbH zu vertreten sind, gehindert oder nachweislich ohne Verschulden von einem Vorlieferanten nicht beliefert, ist RedAnts GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat schriftlich gegenüber dem Besteller zu erfolgen. Diesem steht in solch einem Fall kein Schadenersatzanspruch zu.

 

6. Verantwortung der RedAnts GmbH bei Dienstleistungen

6.1.   Maßgeblich für den Prüfungsumfang der RedAnts GmbH ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – die der RedAnts GmbH vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen und Zeichnungen, insbesondere die dort genannten Toleranzen.

6.2.    Die RedAnts GmbH prüft und sortiert die zur Verfügung gestellten Teile mit größtmöglicher Sorgfalt, garantiert jedoch keine absolute (100%ige) Fehlerfreiheit bei den sortierten bzw. untersuchten Teilen.

 

7. Gewährleistung, Untersuchung und Abnahme bei Lieferungen und Werkleistungen

7.1.   Die RedAnts GmbH gewährleistet, dass die nachbearbeiteten  oder neugefertigten Teile oder Werkzeuge die vom Besteller vorgegebenen technischen Parameter unter Berücksichtigung zulässiger Toleranzen erfüllen. Eine Prüfung durch die RedAnts GmbH, ob die Vorgaben des Bestellers sach- oder funktionsgerecht sind, erfolgt ausdrücklich nicht.

7.2.   Die RedAnts GmbH gewährleistet insbesondere nicht, dass sich ein nachbearbeitetes oder neugefertigtes Teil, welches den Vorgaben des Bestellers entspricht, funktional oder optisch in eine zusammengesetzte Sache des Bestellers oder eines Dritten einfügt.

7.3.  Die RedAnts GmbH prüft nicht, ob die vom Besteller überlassenen Zeichnungen, Dokumentationen oder Konstruktionsunterlagen fehlerhaft sind oder Konstruktionsmängel hinsichtlich der nach den Vorgaben des Bestellers nachzubearbeitenden oder neu zu fertigenden Teile vorliegen.

7.4.   Der Besteller hat die nachbearbeiteten oder neugefertigten Teile oder die Werkzeuge unverzüglich nach Anzeige der Fertigstellung durch die RedAnts GmbH zu untersuchen bzw. abzunehmen. Rügt der Besteller offensichtliche Mängel oder bei ordnungsgemäß stichprobenartiger Untersuchung leicht erkennbare Mängel nicht unverzüglich – spätestens nach 5 Tagen – gilt die Leistung als abgenommen bzw. die gelieferten neugefertigten Teile als genehmigt.

7.5.    Zeigt sich ein Mangel später, so muss der Mangel unverzüglich nach seiner Entdeckung der RedAnts GmbH gegenüber angezeigt werden; andernfalls verliert der Besteller seine Gewährleistungsrechte.

7.6.   Ansprüche des Bestellers aus Gewährleistung verjähren in einem Jahr ab Anzeige der Fertigstellung bzw. Lieferung der Teile, soweit nicht das Gesetz zwingend eine längere Verjährungsfrist vorsieht, z.B. in den Fällen von arglistig verschwiegenen Mängeln oder Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei denen weitergehende Ansprüche des Bestellers unberührt bleiben.

7.7.   Zur Mängelbeseitigung ist der RedAnts GmbH mindestens zweimalig Gelegenheit durch Nacherfüllung innerhalb einer angemessen Frist einzuräumen. Verweigert der Besteller diese, so ist die RedAnts GmbH von der Verpflichtung zur Mängelbeseitigung befreit.

7.8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Nachlieferung nachträglich an einen anderen Ort gebracht worden ist, es sei denn die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Soweit Teile bzw. Umfänge, die Gegenstand der Werkleistung der RedAnts GmbH waren und der Nachbesserung sind, bereits ausgeliefert wurden und sich hierdurch eine Nachbesserung der RedAnts GmbH ausschließt, so kann die Nachbesserung durch einen fremden Dritten erst nach schriftlicher Zustimmung der RedAnts GmbH erfolgen. Dabei sind durch den Besteller der Umfang und der Aufwand der Nachbesserung klar zu definieren und die Notwendigkeit der Nachbesserung zu beweisen.

7.9.   Schlägt die Nacherfüllung trotz zweimaliger Möglichkeit fehl, kann der Besteller unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7.10.     Die Mängelbeseitigungsansprüche beziehen sich nicht auf unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit, oder nur unerheblichen Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit, auf die nur die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeignete Betriebsmittel oder die auf Grund äußerlicher Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Wenn der Besteller oder Dritter an der Sache unsachgemäße Änderungen, Verarbeitungen oder Instandsetzungen vorgenommen hat, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.

7.11.   Der Besteller darf Gewährleistungsansprüche gegenüber der RedAnts GmbH nicht ohne deren vorherige Zustimmung abtreten.

 

8. Preise, Zahlungsbedingungen

8.1.  Soweit die Vertragspartner nicht Preise für Leistungen individuell vereinbart haben, gilt stets die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltende Preisliste der RedAnts GmbH. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8.2.   Die RedAnts GmbH ist berechtigt, wöchentliche Abschlagsrechnungen zu stellen.

8.3.  Die Rechnungen der RedAnts GmbH sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu zahlen, es sei denn, ein längeres Zahlungsziel ist ausdrücklich vereinbart. Mit Ablauf dieses Zahlungsziels befindet sich der Besteller im Zahlungsverzug, ohne dass es insoweit eines Hinweises auf der Rechnung oder einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfall ist die RedAnts GmbH berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu fordern. Falls der RedAnts GmbH ein höherer Schaden nachweisbar entstanden ist, ist sie berechtigt, jenen geltend zu machen.

8.4.   Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto der RedAnts GmbH unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.

8.5.    Die Abtretung einer Forderung gegen die RedAnts GmbH an einen Drittschuldner oder einer Factoring-Bank ist ausgeschlossen.

 

9. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

9.1.   Der Besteller kann gegenüber Ansprüchen der RedAnts GmbH nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder seitens der RedAnts GmbH anerkannten Gegenforderungen aufrechnen.

9.2.      Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur mit Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis geltend machen.

 

10. Sonstige Haftung

10.1.   Die RedAnts GmbH haftet für Schadenersatzansprüche des Bestellers:

  • die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der RedAnts GmbH, beruhen,
  • für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
  • soweit die RedAnts GmbH den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat,

nach den gesetzlichen Bestimmungen.

10.2.   Im Fall einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, ist die Haftung der RedAnts GmbH der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

10.3.   Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrages notwendig ist. Mittelbare Schäden, entgangener Gewinn und sonstige Folgeschäden, die Folgen von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit diese typischerweise vorhersehbar waren.

10.4.  Im Übrigen ist die Haftung der RedAnts GmbH – soweit sich aus diesen Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes ergibt – ausgeschlossen.

10.5.  Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

10.6.   Wenn eine Versicherung der RedAnts GmbH für den Schaden einsteht, stellt die RedAnts GmbH dem Besteller die Versicherungszahlung in vollem Umfang zur Verfügung. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sich die RedAnts GmbH zur Erfüllung ihrer Leistungspflichten bedient.

10.7.  Die vorstehenden Regelungen gelten für sämtliche Schadenersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzung aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung; mit Ausnahme von Schadenersatzansprüchen infolge von Verzug, die in Ziff. 5 gesondert geregelt sind.

10.8.   Etwaige eigene Ansprüche gegen Dritte wird die RedAnts GmbH an den Besteller abtreten, soweit dieser selbst in Anspruch genommen wird.

 

11. Schutzrechte, Zeichnungen, Muster

11.1.   Der Besteller haftet der RedAnts GmbH dafür, dass durch die Ausführung der in Auftrag gegebenen Leistungen sowie durch die Verwendung der zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Muster oder ähnlicher Ausführungsvorschriften oder -behelfe, in- oder ausländische Schutzrechte Dritter, insbesondere Patent-, Marken- und Musterrechte nicht verletzt werden.

11.2.     Der Besteller hat die RedAnts GmbH für den Fall, dass Dritte Ansprüche aus solchen Rechtsverletzungen geltend machen, schad- und klaglos zu halten.

11.3.     Die RedAnts GmbH übernimmt keine Haftung für Verlust oder Beschädigung der zur Verfügung gestellten Werkzeuge, Zeichnungen, Muster, Vorrichtungen und übergebenen Gegenstände. Sollte der Besteller hierfür eine Versicherung wünschen, so wird eine solche nur im Auftrag und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

 

12. Schlussbestimmungen

 12.1.   Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus von der RedAnts GmbH auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertragsverhältnissen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist Bremen. Die RedAnts GmbH ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers oder jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.

12.2.   Für die von der RedAnts GmbH auf der Grundlage dieser AGB geschlossenen Vertragsverhältnisse gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

12.3.   Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen und Vereinbarungen nicht berührt.

 

 

Version: Januar 2014